Statuten

Artikel 1

Der Kanarien Züchter Verein Zürich (nachfolgend KZVZ), gegründet 1909, ist ein politisch und konfessionell neutraler Verein mit Sitz in Zürich. Er bezweckt die Förderung der Zucht, der Vogelliebhaberei und des Artenschutzes.

Artikel 2

Der KZVZ ist Mitglied des Zürcher- Kantonalverbandes Abt. Vogelzucht. a)die Abt. Vogelzucht des ZKV gehört außerdem dem Dachverband der Vogelzüchter "Ziervögel Schweiz" an und ist Mitglied der SGK (Schweizerische Gesellschaft für Kleintierzucht)

Artikel 3

a)Die Förderung der Artgerechten Vogelhaltung, der Vogelzucht und des Artenschutzes. b)Die Förderung durch gezielte Zuchten die Artenvielfalt der Vogelwelt zu erhalten.

Artikel 4

Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv-, Ehren- und Jugendmitgliedern.

Artikel 5

Mitglied des KZVZ können natürliche und juristische Personen werden. Die Anmeldung ist schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, im Einvernehmen mit den Mitgliedern.

Artikel 6

Mitglieder, die sich durch jahrelange Tätigkeit um den Verein verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehren-, oder Freimitgliedern ernannt werden. Ehren-, oder Freimitglieder haben alle Rechte und Pflichten der Aktivmitglieder, sind aber vom Jahresbeitrag befreit.

Artikel 7

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. a)Der Austritt ist schriftlich dem Präsidenten einzureichen und sofern der Jahresbeitrag bezahlt ist.b)Aus dem Verein ausgetretene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Artikel 8

a)Wer den Jahresbeitrag nicht bezahlt hat, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden.b)Wer den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder in irgend einer Weise die Statuten des Vereins verletzt, kann auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.c)Aus dem Verein ausgeschlossene haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Artikel 9

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder oder der Vereinsorgane ist ausgeschlossen.

Artikel 10

Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Die Organe des Vereins sind:
a)die Generalversammlung
b)die Mitgliederversammlung
c)der Vorstand
d)die Revisoren
e)allfällige Kommissionen

Artikel 11

Die Generalversammlung findet ordentlicherweise im 1. Quartal statt. Sie umfasst folgende Traktanden:

1.Feststellung der Präsenz, Wahl von Stimmenzählern
2.Protokoll der letzten Generalversammlung
3.Mutationen
4.Mitteilungen
5.Berichte:a) Jahresberichtb) Kassa- und Revisorenbericht
6.Entlastung des Vorstandes
7.Wahlen:a) des Vorstandesb) der Revisorenc) der Delegierten und allfälligen Kommissionen
8.Festsetzung des Mitgliederbeitrages
9.Jahresprogramm:a) Beschlussfassung über Ausstellungen und Veranstaltungenb) Beitritt bei Verbänden
10.Ehrungen
11.Anträge
12.Verschiedenes

Artikel 12

Es wird mindestens eine Mitgliederversammlung durch den Präsidenten (Jahresprogramm) einberufen.

Artikel 13

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und setzt sich zusammen aus:
Präsident, Kassier, Ringwart und falls vom Vorstand als notwendig erachtet, einen Beisitzer.

Artikel 14

Die Generalversammlung wählt zwei Revisoren und einen Ersatzmann.

Artikel 15

Die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand oder auf schriftliches Verlangen von einem Fünftel aller Mitglieder.

Artikel 16

Zur Generalversammlung wird 20 Tage vorher eingeladen. Anträge sind schriftlich vorher an den Präsidenten zu richten. Die anwesenden Mitglieder der Generalversammlung sind beschlussfähig.

Artikel 17

Bei allen Wahlen und Abstimmungen entscheidet das relative Mehr.

Arzikel 18

Die Vereinskasse wird durch den Kassier geführt. Dieser berichtet an der Generalversammlung über die Finanzen des Vereins.

Artikel 19

Der Jahresbeitrag wird von der Generalversammlung bestimmt.

Artikel 20

Für außerordentliche Anschaffungen verfügt der Vorstand über einen jährlichen Kredit von Fr. 1000.--

Artikel 21

Über die Gründung von Spezialfonds beschließt die Generalversammlung.

Artikel 22

Der Verein besteht, solange mindestens sieben Mitglieder eingeschrieben sind. Solange der Vorstand mit mind. 3 Mitglieder bestellt werden kann.

Artikel 23

Für den Fall der Auflösung des Vereins bestimmt die Generalversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.

Artikel 24

Die Änderung der Statuten und des Geschäftsreglementes bedarf an einer Generalversammlung der Zweidrittel- Mehrheit der anwesenden Mitglieder

Artikel 25

Soweit die vorliegenden Statuten und das Geschäftsreglement nicht abweichende Änderungen enthalten, gelten die einschlägigen Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) und des Obligationenrechts ( OR)

Artikel 26

Diese Statuten wurden an der Generalversammlung 2007 genehmigt und ersetzen alle anderen Statuten oder Zusatzvereinbarungen.



Zürich, im April 2007

Der Präsident Werner Henzen